Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. HAUPTSTÜCK
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
mit Ausnahme des § 96 für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,mit Ausnahme des Paragraph 96, für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 223 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 223, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes,
zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie
für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
(2)Absatz 2,Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
(3)Absatz 3,Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S. 273, bleibt unberührt.Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nummer L 336 vom 23. Dezember 1994, Seite 273, bleibt unberührt.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157162
Alte Dokumentnummer
N9199659311J