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§ 7 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 701.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. HAUPTSTÜCK

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme des Paragraph 96, für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
    3. Ziffer 3
      für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 223, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
    4. Ziffer 4
      für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
    5. Ziffer 5
      für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes,
      zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Abschluß jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist, sowie
    6. Ziffer 6
      für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
  2. Absatz 2,Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles und dem 4. Teil ergibt.
  3. Absatz 3,Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nummer L 336 vom 23. Dezember 1994, Seite 273, bleibt unberührt.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157162

Alte Dokumentnummer

N9199659311J