Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71aParagraph 71 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Durchführung von Wettbewerben
§ 71a.Paragraph 71 a,
Die Bestimmungen des § 66b gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 9 Z 24), Die Bestimmungen des Paragraph 66 b, gelten für sämtliche Wettbewerbe (Paragraph 9, Ziffer 24,),
die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer dem in § 4 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oderdie im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer dem in Paragraph 4, genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder
bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:
400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ausüben, und
600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 Z 4 ausüben.600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 4, ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157216
Alte Dokumentnummer
N9199659365J