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§ 76a BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76a01.01.199727.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Drittländer, Bestimmungen über Software

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
    1. Ziffer eins
      die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
    2. Ziffer 2
      mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.
  2. Absatz 2,Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
  3. Absatz 3,Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.
  4. Absatz 4,Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Paragraph 76, Absatz eins, aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die in Absatz 3, umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157222

Alte Dokumentnummer

N9199659371J