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§ 8 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 801.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. HAUPTSTÜCK

Erweiterung des Geltungsbereiches

Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte haben die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 67, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Absatz eins, genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157163

Alte Dokumentnummer

N9199659312J