Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. HAUPTSTÜCK
Erweiterung des Geltungsbereiches
Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte haben die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, BGBl. Nr. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.Unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte haben die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 67, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
(3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Abs. 1 genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Absatz eins, genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157163
Alte Dokumentnummer
N9199659312J