Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20 Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
NOR12154343
Alte Dokumentnummer
N9199329151J