Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Innere Einrichtung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.
(2)Absatz 2,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Anträge auf einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes ohne Befassung eines Senates unmittelbar dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweisen. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.
(3)Absatz 3,Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157226
Alte Dokumentnummer
N9199659375J