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§ 81 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 8101.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Innere Einrichtung

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Anträge auf einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes ohne Befassung eines Senates unmittelbar dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweisen. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.
  3. Absatz 3,Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157226

Alte Dokumentnummer

N9199659375J