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§ 89 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 8901.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gutachten

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Absatz 3, Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.
  5. Absatz 5,Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4, nachzukommen, die bezüglich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

Schlagworte

Anwendungspraxis

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157235

Alte Dokumentnummer

N9199659384J