Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.05.1997
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 1 und 1b 1 Million Schilling ohne Umsatzsteuer,bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und eins b 1 Million Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3, 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,
bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 7 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, 7 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Die Erweiterung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.Die Erweiterung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 67, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
(3)Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs. 1 kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.
Schlagworte
Lieferauftrag, Bauauftrag, Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12157164
Alte Dokumentnummer
N9199659313J