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§ 8a BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a01.01.199727.05.1997 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Erweiterung des Rechtsschutzbereiches

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Verordnung das 1., 2. und 4. Hauptstück des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes für in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 3 b festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist und folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und eins b 1 Million Schilling ohne Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 3, 14 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, 7 Millionen Schilling ohne Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2,Die Erweiterung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang römisch vier und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 67, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.
  3. Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung gemäß Absatz eins, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich eine solche Verordnung erlassen.

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag, Wasserversorgung, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157164

Alte Dokumentnummer

N9199659313J