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§ 91 BVergG

Fassungen
01.01.1997 bis 27.05.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9101.01.199727.05.1997 § → § aufgehoben
§ 9101.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 462/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

27.05.1997

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Hauptstückes zuständig.
  2. Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
    2. Ziffer 2
      zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.
  3. Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12157236

Alte Dokumentnummer

N9199659385J