Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 462/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von
Mitbewerbern oder MitbieternSchadenersatzansprüche des Auftraggebers, von, Mitbewerbern oder Mitbietern
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 93 bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 93, bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12154362
Alte Dokumentnummer
N9199329170J