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§ 99 BVergG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9901.01.199431.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von, Mitbewerbern oder Mitbietern

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Wenn einem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung im Nachprüfungsverfahren in Übereinstimmung mit der in derselben Sache vorangegangenen Empfehlung des Schlichtungssenates nicht stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller, obgleich seinem Antrag stattgegeben wurde, von einer ihm dadurch ermöglichten Beteiligung am Vergabeverfahren keinen Gebrauch macht, so hat der Antragsteller, auf dessen Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 93, bewilligt wurde, dem Auftraggeber sowie allenfalls betroffenen Mitbewerbern oder Mitbietern für alle durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154362

Alte Dokumentnummer

N9199329170J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/462/P99/NOR12154362