Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 47,30 und bindet bei km 48,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Aibl und Großradl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-76-31 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. April 1976, BGBl. Nr. 166, aufgehoben.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. April 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 166, aufgehoben.