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Anl. 1

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
Flugstreckenplan

römisch eins. Abschnitt

Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Regierung von Kanada namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenlandungspunkte

Zielpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Kanada

jedweder von Kanada namhaft gemachter Punkt

Wien

jedweder von Kanada in Europa namhaft gemachter Punkt

Anmerkungen:

Ziffer eins Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Kanada ihren Ausgang nehmen oder dort enden.

Ziffer 2 Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Österreichischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.

Ziffer 3 Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.

ANHANG
Flugstreckenplan

römisch zwei. Abschnitt

Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenlandungspunkte

Zielpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Österreich

jedweder von Österreich namhaft gemachter Punkt

Montreal

Toronto

jedweder von Österreich im Nordosten der USA namhaft gemachter Punkt

Anmerkungen:

Ziffer eins Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Österreich ihren Ausgang nehmen oder dort enden.

Ziffer 2 Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Kanadischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.

Ziffer 3 Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.

Ziffer 4 Der Nordosten der USA umfaßt alle Punkte östlich von Chicago, einschließlich Chicago selbst, sowie nördlich von Washington, D.C., einschließlich Washington, D.C. selbst.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154415

Alte Dokumentnummer

N9199330203J