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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch das oder die durch die andere Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:

  1. Litera a
    ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. Litera b
    in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und
  3. Litera c
    sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, um auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken im internationalen Verkehr Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, getrennt oder gemeinsam, aufzunehmen und abzusetzen.

Ziffer 2 Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 1 (a) und (b) dieses Artikels angeführten Rechte.

Ziffer 3 Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154392

alte Dokumentnummer

N9199330180J