Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 598/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1993,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 598/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Bewilligungen

Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Bewilligungen bezüglich eines durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zurückzuhalten, sie zu widerrufen oder auszusetzen oder, für vorübergehend oder ständig, Bedingungen aufzuerlegen:

  1. Litera a
    falls dieses Fluglinienunternehmen nicht nachweisen kann, daß es den in Übereinstimmung mit der Konvention üblicher- und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht;
  2. Litera b
    falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, welche Rechte gemäß Artikel 2 dieses Abkommens gewährt, zu befolgen;
  3. Litera c
    falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; und
  4. Litera d
    falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

Ziffer 2 Die in Absatz 1 dieses Artikels aufgezählten Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um Verstöße gegen die vorangeführten Gesetze und Vorschriften hintanzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012279

Dokumentnummer

NOR12154394

Alte Dokumentnummer

N9199330182J