Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 721/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße wird im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 52,05, umfährt Altenmarkt im Süden und bindet bei km 54,60 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-65-20 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12154419
Alte Dokumentnummer
N9199330616J