Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinden Traun und Ansfelden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 741/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 139 Kremstal Straße wird im Bereich der Gemeinden Traun und Ansfelden wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,48 (neu)/km 7,06 der Verordnung BGBl. Nr. 605/1977 in den mit dieser Verordnung bestimmten Abschnitt „Weingartshof - Haid“ im Bereich der Unterführung der B 1 Wiener Straße, führt mit geringfügigen Abweichungen von der bereits verordneten Trasse bis km 14,20 (neu) und bindet bei km 14,511 (neu)/km 12,882 (alt) wieder in den Bestand ein. Die Kreuzung mit der Mitterfeldstraße sowie die Anbindung an den Bestand erfolgen in Form eines Kreisverkehrs.Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 11,48 (neu)/km 7,06 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1977, in den mit dieser Verordnung bestimmten Abschnitt „Weingartshof - Haid“ im Bereich der Unterführung der B 1 Wiener Straße, führt mit geringfügigen Abweichungen von der bereits verordneten Trasse bis km 14,20 (neu) und bindet bei km 14,511 (neu)/km 12,882 (alt) wieder in den Bestand ein. Die Kreuzung mit der Mitterfeldstraße sowie die Anbindung an den Bestand erfolgen in Form eines Kreisverkehrs.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Zu- bzw. Abfahrtsrampe zur B 1 Wiener Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traun und Ansfelden aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8417.4 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Dezember 1977, BGBl. Nr. 605, von km 7,06 bis km 11,208 abgeändert.Durch diese Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 605, von km 7,06 bis km 11,208 abgeändert.
Schlagworte
Zufahrtsrampe, BGBl. Nr. 605/1977