Kurztitel
ADR - Beförderung von Sauerstoff der Klasse 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 752/1993Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1993,
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2215 Abs. 1 und Rn. 2216 der Anlage A des ADR darf Sauerstoff der Klasse 2 Ziffer 1Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2215 Absatz eins und Rn. 2216 der Anlage A des ADR darf Sauerstoff der Klasse 2 Ziffer 1
und Distickstoffoxid der Klasse 2 Ziffer 5 a) in Flaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten sind.
1.1 Die letzte wiederkehrende Prüfung darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
1.2 Es dürfen ausschließlich Flaschen zum Transport kommen, die bisher nur einmal gefüllt worden sind. Dieses hat der Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.
1.3 Der Transport dieser Gasflaschen darf nur als geschlossene Ladung durchgeführt werden.
1.4 Die Flaschen sind in entsprechend gekennzeichnete Umverpackungen, die insbesondere auch dem Schutz der Ventile dienen, zu verpacken.
1.5 Anstelle des wesentlichen Inhalts gemäß Rn. 10 381 Abs. 1 b) ist eine Kopie des gesamten Vereinbarungstextes mitzuführen.1.5 Anstelle des wesentlichen Inhalts gemäß Rn. 10 381 Absatz eins, b) ist eine Kopie des gesamten Vereinbarungstextes mitzuführen.
Sonstige Vorschriften
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffern 1 a) und 5 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgendes einzutragen:
„Die Flaschen sind bisher nur einmal gefüllt worden.''
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993.
Wien, am 11. Oktober 1993
Bonn, am 24. September 1993