Kurztitel
ADR – Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 751/1993Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1993,
Text
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR, zugelassen. Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt. *)römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR, zugelassen. Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt. *)
II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:römisch zwei. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“ III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“ römisch drei. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.
Bonn, am 23. Februar 1993
Wien, am 6. Oktober 1993
Bern, am 1. Dezember 1992
Kopenhagen, am 29. Juni 1993
Karlstad, am 12. Jänner 1993
Oslo, am 20. Juli 1993
Rom, am 30. Juli 1993
Paris, 26. April 1993
Brüssel, am 23. Juli 1993
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*) gleichlautende Anlage wie bei Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, kundgemacht in BGBl. Nr. 653/1993*) gleichlautende Anlage wie bei Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1993,