Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Gasgemischen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in Flaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1a), in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Abs. 1b) und e) und in Tanks (einschließlich Tankcontainern) gemäß Rn. 2212 Abs. 1c) und Anhängen B.1a und B.1b unter folgenden Bedingungen befördert werden:Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Absatz eins und 2201 Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in Flaschen gemäß Rn. 2212 Absatz eins a,), in Gefäßen gemäß Rn. 2212 Absatz eins b,) und e) und in Tanks (einschließlich Tankcontainern) gemäß Rn. 2212 Absatz eins c,) und Anhängen B.1a und B.1b unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens
2,9 Mpa (29 bar) für Flaschen und Gefäße sowie Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m
2,7 Mpa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und
2,4 Mpa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz
durchzuführen.
Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 0,99 kg je
Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Bezeichnung des Gasgemisches
auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218 Abs. 1a),auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218 Absatz eins a,),
an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 211 262,an den Tanks nach Rn. 211 260 Absatz eins und Absatz 2, sowie 211 262,
an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 212 262,an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Absatz eins und Absatz 2, sowie 212 262,
muß lauten:
„40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan'' oder „40 Masse-% bis 50 Masse-% R 22 mit 50 Masse-% bis 60 Masse-% R 142 b''.
Die gemäß Rn. 10 500 Abs. 2 und 3 der Anlage B des ADRDie gemäß Rn. 10 500 Absatz 2 und 3 der Anlage B des ADR
anzubringenden Kennzeichnungsnummern sind:
20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,
1078 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) geltenden
Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Absender hat im Beförderungspapier das Gasgemisch gemäß Rn. 2226 Abs. 1b) Satz 1 und 2 zu bezeichnen.Der Absender hat im Beförderungspapier das Gasgemisch gemäß Rn. 2226 Absatz eins b,) Satz 1 und 2 zu bezeichnen.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 29. Oktober 1993
Bonn, am 18. Oktober 1993
Dokumentnummer
NOR12154459
Alte Dokumentnummer
N9199331229J