Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 858/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Nr. 858 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 1, 4, 9, 12 und 18 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer eins, 4, 9, 12 und 18 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.
(2)Absatz 2,Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundenen Z 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundenen Ziffer 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 10 wird mit 30. November 2015 aufgehoben.Die Anerkennung der Zulassungen gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer 10, wird mit 30. November 2015 aufgehoben.
(5)Absatz 5,Messgeräte gemäß Abs. 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.Messgeräte gemäß Absatz 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.
(6)Absatz 6,Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.
(7)Absatz 7,Die Anerkennung der Zulassung gemäß § 3 und damit verbundene Z 6 wird aufgehoben.Die Anerkennung der Zulassung gemäß Paragraph 3 und damit verbundene Ziffer 6, wird aufgehoben.
(8)Absatz 8,Für Messgeräte gemäß Abs. 1 und 4 gelten die zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Zulassungen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.Für Messgeräte gemäß Absatz eins und 4 gelten die zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Zulassungen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179597