Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 836/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

TEIL römisch drei
HAFTUNG DES ABSENDERS

Artikel 12

Allgemeine Regel

Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154486

Alte Dokumentnummer

N9199331449J