Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 836/1993Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 18
Andere Urkunden als Konnossemente
Stellt ein Beförderer eine andere Urkunde als ein Konnossement als Nachweis für den Empfang der zu befördernden Güter aus, so dient eine solche Urkunde bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß des Seefrachtvertrags und die Übernahme der darin beschriebenen Güter durch den Beförderer.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Dokumentnummer
NOR12154492
Alte Dokumentnummer
N9199331455J