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Art. 24

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 836/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 24

Große Haverei

Ziffer eins Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Bestimmungen des Seefrachtvertrags oder des innerstaatlichen Rechtes über die Große Haverei.

Ziffer 2 Mit Ausnahme des Artikels 20 sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Haftung des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung der Güter auch maßgeblich für die Entscheidung, ob der Empfänger berechtigt ist, einen Beitrag zur Großen Haverei abzulehnen, sowie für die Verpflichtung des Beförderers, den Empfänger für einen solchen geleisteten Beitrag oder für gezahlte Kosten für Hilfeleistung und Bergung zu entschädigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154498

Alte Dokumentnummer

N9199331461J