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Art. 34

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 836/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 836/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 34

Kündigung

Ziffer eins Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit mittels einer an den Depositar gerichteten schriftlichen Notifikation kündigen.

Ziffer 2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. Ist in der Notifikation ein längerer Zeitraum bestimmt, wird die Kündigung nach Ablauf des längeren Zeitraums seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

GESCHEHEN zu Hamburg am 31. März 1978 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154508

Alte Dokumentnummer

N9199331471J