Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 836/1993Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1993,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8
Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
1.Ziffer eins Der Beförderer kann seine Haftung nicht nach Artikel 6 beschränken, wenn bewiesen wird, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Verlust, eine solche Beschädigung oder eine solche verspätete Ablieferung herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Verlust, eine solche Beschädigung oder eine solche verspätete Ablieferung wahrscheinlich eintreten werde.
2.Ziffer 2 Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 2 kann ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers seine Haftung nicht nach Artikel 6 beschränken, wenn bewiesen wird, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Verlust, eine solche Beschädigung oder eine solche verspätete Ablieferung herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Verlust, eine solche Beschädigung oder eine solche verspätete Ablieferung wahrscheinlich eintreten werde.