Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die im § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die im Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde und die Nummern der betroffenen Mappenblätter,
in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke und der Benützungsabschnitte, die Flächensummen sowie bei Teilungen auch die Angabe der mit Nummern bezeichneten Teilstücke,
die Namen und Adressen der Eigentümer,
die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 9),die Art der Berechnung der Flächenausmaße (Paragraph 9,),
die zeichnerischen Darstellungen (§ 11) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,die zeichnerischen Darstellungen (Paragraph 11,) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
beim Anschluß für Vermessungen gemäß §§ 2 und 3 die zeichnerische Darstellung (Netzbild), die Angabe der Genauigkeit und die Meßdaten,beim Anschluß für Vermessungen gemäß Paragraphen 2 und 3 die zeichnerische Darstellung (Netzbild), die Angabe der Genauigkeit und die Meßdaten,
das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen Fest-, Stand- und Grenzpunkte, unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern sowie der sonstigen berechneten Punkte und
den Hinweis auf vorausgehende Pläne und Anmeldungsbogen unter Angabe der Geschäftszahlen der Vermessungsbehörde.
(2)Absatz 2,Die Flächenausmaße sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Maßzahlen und die Koordinaten sind mit zwei Dezimalstellen in Meter anzugeben.
(4)Absatz 4,Soweit die Katastralmappe mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt wird, ist das Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 1 Z 8 auch in maschinenlesbarer Form beizustellen.Soweit die Katastralmappe mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt wird, ist das Koordinatenverzeichnis gemäß Absatz eins, Ziffer 8, auch in maschinenlesbarer Form beizustellen.
(5)Absatz 5,Bei photogrammetrischer Bestimmung der Grenzpunkte hat der Plan anstelle der Angaben gemäß Abs. 1 Z 7 eine zeichnerische Darstellung der Deckungsräume der Meßbilder zu enthalten, in der die verwendeten Fest- und Paßpunkte eingetragen sind.Bei photogrammetrischer Bestimmung der Grenzpunkte hat der Plan anstelle der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 7, eine zeichnerische Darstellung der Deckungsräume der Meßbilder zu enthalten, in der die verwendeten Fest- und Paßpunkte eingetragen sind.
(6)Absatz 6,Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.
Schlagworte
Festpunkt, Standpunkt
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154616
Alte Dokumentnummer
N9199421836L