Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat zu enthalten:
die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
die Angabe der Nordrichtung.
(2)Absatz 2,Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten:Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten:
die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.
(3)Absatz 3,Können die im Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.Können die im Absatz 2, angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154617
Alte Dokumentnummer
N9199421837L