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§ 11 VermV

Fassungen
01.12.1994 bis 15.08.2010 — BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.12.199415.08.2010 BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 562/1994

Außerkrafttretensdatum

15.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
    2. Ziffer 2
      die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. Ziffer 3
      den Maßstab und
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Nordrichtung.
  2. Absatz 2,Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1 000 oder in einem Folgemaßstab anzulegen, der jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein darf. Sie hat neben den im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
    2. Ziffer 2
      die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Teilstücke und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels.
  3. Absatz 3,Können die im Absatz 2, angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich zu beeinträchtigen, so kann die weitere zeichnerische Darstellung entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154617

Alte Dokumentnummer

N9199421837L