Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen.
In der zeichnerischen Darstellung im Maßstab der Katastralmappe sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen, wobei ungültig werdende Linien und Zeichen mit kurzen blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen sind.
Die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, finden keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben in einem Plan über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß § 43 Abs. 5 VermG zu enthalten.Soweit die für eine Mappenberichtigung erforderlichen vermessungstechnischen Angaben in einem Plan über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke enthalten sind, hat eine Beilage zum Gleichstück des Planes, welches für den Grenzkataster bestimmt ist, nur die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben sowie die Beurkundung des Vermessungsbefugten gemäß Paragraph 43, Absatz 5, VermG zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154618
Alte Dokumentnummer
N9199421838L