Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, verfaßt werden, sind die §§ 10 bis 12 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Bei Plänen, die als Behelfe gemäß Paragraph 47, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, verfaßt werden, sind die Paragraphen 10 bis 12 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Pläne gemäß Abs. 1 haben außer den im § 10 genannten Angaben zu enthalten:Pläne gemäß Absatz eins, haben außer den im Paragraph 10, genannten Angaben zu enthalten:
Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis (§ 9 Abs. 3 VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung (§ 10 Abs. 1 Z 2), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung der bisherigen anzugeben.Das nach Katastralgemeinden angelegte arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des neuen Standes (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit den dem Grundstücksverzeichnis (Paragraph 9, Absatz 3, VermG) entsprechenden Angaben mit Hinweisen auf die Gegenüberstellung (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,), wenn in dieser die Nummern der Grundstücke des neuen Standes nicht in arithmetischer Reihenfolge aufscheinen oder wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren. Im letzteren Fall ist bei Grundstücken, die nur neu numeriert werden sollen, die vorläufig festgesetzte Grundstücksnummer unter Beifügung der bisherigen anzugeben.
Eine Kopie der Katastralmappe oder ein arithmetisches Verzeichnis über die unverändert gebliebenen Grundstücke mit den eingetragenen vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, wenn beabsichtigt ist, alle Grundstücke einer Katastralgemeinde neu zu numerieren.
Je eine Übersicht der von einer Zusammenlegung betroffenen Grundstücke mit dem Stand vor und nach dem Verfahren.
Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß § 7 Abs. 2 VermG angeordnet werden soll. Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen anzubringen.Ein Verzeichnis der Nummern der Grenzpunkte, durch die der Verlauf einer Katastralgemeindegrenze entlang von beiderseits derselben liegenden Abfindungsgrundstücken neu festgelegt werden soll, wenn während eines Verfahrens in Angelegenheiten der Bodenreform eine Änderung von Katastralgemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VermG angeordnet werden soll. Hiebei sind die Grenzpunkte entsprechend ihrer Reihenfolge in der Natur einzutragen. Der Verlauf der Grenze zwischen den Grenzpunkten ist anzugeben und zutreffendenfalls ein Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung von Ortsgemeindegrenzen anzubringen.
Eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3)Absatz 3,In der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 1, in welcher die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 11 Abs. 2, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben sind in schwarzer Farbe darzustellen.In der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, in welcher die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes besonders ersichtlich zu machen ist, können die dem neuen Stand entsprechenden Angaben entfallen. In einem solchen Fall haben in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die im Maßstab der Katastralmappe angelegt werden kann, die ungültig werdenden Angaben des bisherigen Standes zu entfallen; die dem neuen Stand entsprechenden Angaben sind in schwarzer Farbe darzustellen.
(4)Absatz 4,Die Angaben der Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße (fortlaufend gemessene Maße, Normalbreiten) kann in der zeichnerischen Darstellung entfallen, wenn Aufschreibungen, aus der diese Daten übernommen werden können, dem Plan angeschlossen sind.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 finden keine Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 6, finden keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154619
Alte Dokumentnummer
N9199421839L