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§ 2 VermV

Fassungen
01.12.1994 bis 15.08.2010 — BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.12.199415.08.2010 BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 562/1994

Außerkrafttretensdatum

15.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Koordinaten der für Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VermG erforderlichen Standpunkte sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluß an die nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 7, entsprechen.
  2. Absatz 2,Ist keiner der zu vermessenden Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt mehr als 150 m entfernt und werden von diesem die Anschlußrichtungen nach mindestens zwei anderen Festpunkten gemessen, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
  3. Absatz 3,Dauerhaft stabilisierte Standpunkte, deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind und die gemäß Absatz eins, an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind, können an Stelle der Festpunkte zur Vermessung der Grenzpunkte verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Stabilisierung der beim Anschluß verwendeten Festpunkte, bzw. im Falle des Absatz 3, der Standpunkte, ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154608

Alte Dokumentnummer

N9199421828L