Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grenzzeichen der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen, sind auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen oder Koordinaten ergibt, nicht größer als 0,15 m ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154610
Alte Dokumentnummer
N9199421830L