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§ 5 VermV

Fassungen
01.12.1994 bis 15.08.2010 — BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.12.199415.08.2010 BGBl. Nr. 562/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 562/1994

Außerkrafttretensdatum

15.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010

Abkürzung

VermV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster umgewandelt ist und
    2. Ziffer 2
      keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist.
  2. Absatz 2,Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Bereiches zu erheben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154611

Alte Dokumentnummer

N9199421831L