Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn
hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster umgewandelt ist und
keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist.
(2)Absatz 2,Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Abs. 1 Z 2 ergebenden Bereiches zu erheben.Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Bereiches zu erheben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.Absatz eins und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154611
Alte Dokumentnummer
N9199421831L