Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vermessung der Grenzpunkte ist kontrolliert vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.Die Vermessung der Grenzpunkte ist kontrolliert vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 7, entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Vermessung von gemäß § 1 Abs. 2 eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.Bei der Vermessung von gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingefluchteten Grenzpunkten kann der neuerliche Anschluß an das Festpunktfeld entfallen, wenn die zum Einfluchten verwendeten Grenzpunkte bereits an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und ihre Lage unverändert ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154612
Alte Dokumentnummer
N9199421832L