Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 562/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG sind die Koordinaten der Stand- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung zu berechnen.Bei Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VermG sind die Koordinaten der Stand- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung zu berechnen.
(2)Absatz 2,Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem örtlichen System zu berechnen.Bei Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VermG sind die Koordinaten der verwendeten Punkte im System der Landesvermessung, im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz oder in einem örtlichen System zu berechnen.
(3)Absatz 3,Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen.
Schlagworte
Standpunkt, Festpunktnetz
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
NOR12154614
Alte Dokumentnummer
N9199421834L