Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Freistellung von Molybdäntrioxid von Beförderungsvorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1996Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 der Anlage A des ADR ist Molybdäntrioxid der Klasse 6.1 Ziffer 68 c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 6.1, im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Belgien.
Wien, am 13. Dezember 1993
Brüssel, am 7. Juli 1994
Dokumentnummer
NOR12154623
Alte Dokumentnummer
N9199422018L