Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 209 Pöchlarner Straße und der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 209 Pöchlarner Straße wird im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,311 an der Landeshauptstraße LH 104, überbrückt in der Folge die Donau und bindet bei km 2,344 in die unter Punkt 2 verordnete Trasse der B 3 Donau Straße ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 124,062 und bindet bei km 124,772 nach Anbindung der B 209 Pöchlarner Straße wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 209/88-90 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR12154625
Alte Dokumentnummer
N9199422034L