Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
12.10.1994 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 112.10.199431.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 161/1997
Art. 126.08.199411.10.1994 BGBl. Nr. 677/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Perchlorylfluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 1997,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 161/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2220 und 2201 des ADR wird Perchlorylfluorid (UN-Nr. 3083 als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3 at) des ADR in Flaschen gemäß Rn. 2212 (1) a) zur Beförderung zugelassen.
  2. Ziffer 2
    Sonstige Vorschriften
Der Fassungsraum der Flaschen darf 50 l nicht übersteigen.
Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und Verwendung müssen die Flaschen den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220 für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) entsprechen.
Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens 3,3 MPa (33 bar) durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad darf 1,21 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Flaschen müssen mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 6.1 und 05 versehen sein.
Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) sind einzuhalten.
  1. Ziffer 3
    Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgende Bezeichnung des Stoffes anzubringen:
„Perchlorylfluorid, Klasse 2, Ziff. 3 at) ADR'' sowie den
zusätzlichen Vermerk:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  1. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Beförderung von Perchlorylfluorid der Klasse 2.

Rom, am 27. Juni 1994
Wien, am 22. Juli 1994

Gesetzesnummer

10012325

Dokumentnummer

NOR12155642

Alte Dokumentnummer

N9199441661J