Kurztitel
ADR - Beförderung von Perchlorylfluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 1997,
Text
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2220 und 2201 des ADR wird Perchlorylfluorid (UN-Nr. 3083 als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3 at) des ADR in Flaschen gemäß Rn. 2212 (1) a) zur Beförderung zugelassen.
Der Fassungsraum der Flaschen darf 50 l nicht übersteigen.
Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und Verwendung müssen die Flaschen den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220 für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) entsprechen.
Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens 3,3 MPa (33 bar) durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad darf 1,21 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Flaschen müssen mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 6.1 und 05 versehen sein.
Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) sind einzuhalten.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgende Bezeichnung des Stoffes anzubringen:
„Perchlorylfluorid, Klasse 2, Ziff. 3 at) ADR'' sowie den
zusätzlichen Vermerk:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Beförderung von Perchlorylfluorid der Klasse 2.
Rom, am 27. Juni 1994
Wien, am 22. Juli 1994