Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1. Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen. Paragraph eins, Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12154670
Alte Dokumentnummer
N9199423681L