Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Inkrafttretensdatum
06.07.1996
Außerkrafttretensdatum
17.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1a. (1) Von Funkanlagen, dieParagraph eins a, (1) Von Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist,
wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y'' oder „ERC x y'', wobei an der Stelle des „x'' eine Abkürzung für die Art der Funkanlage und an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Dokumentnummer
NOR12156927
Alte Dokumentnummer
N9199656141J