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§ 1a FEV

Fassungen
06.07.1996 bis 17.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1a06.07.199617.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

06.07.1996

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996

Abkürzung

FEV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph eins a, (1) Von Funkanlagen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
  2. Ziffer 2
    an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist,
wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y'' oder „ERC x y'', wobei an der Stelle des „x'' eine Abkürzung für die Art der Funkanlage und an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Gesetzesnummer

10012327

Dokumentnummer

NOR12156927

Alte Dokumentnummer

N9199656141J