Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1996Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim BMöWV, Sektion IV, beim Zulassungsbüro und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien. Paragraph 2, Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim BMöWV, Sektion römisch vier, beim Zulassungsbüro und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien.
Dokumentnummer
NOR12154671
Alte Dokumentnummer
N9199423682L