Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alkomatverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Organe der Straßenaufsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 vonDie Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 von
Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201913