Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2005Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Pflichten der Behörde
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß § 1 auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gemäß Paragraph eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.
(2)Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß § 8 oder elektronische Kurzparknachweise gemäß § 9 vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, oder elektronische Kurzparknachweise gemäß Paragraph 9, vorgesehen sind, muss zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40069349