Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2005Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Elektronische Kurzparknachweise
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
(2)Absatz 2,Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR40069351