Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
Text
Anlage 5
-----------
Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 2 Z 7 Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und welche die Anforderungen der nachfolgend genannten vorläufigen fernmeldetechnischen Vorschriften (Dienstbehelfe des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der PTV) erfüllen: Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (Paragraph 2, Ziffer 7, Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und welche die Anforderungen der nachfolgend genannten vorläufigen fernmeldetechnischen Vorschriften (Dienstbehelfe des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der PTV) erfüllen:
FZA Dbh III 0166,FZA Dbh römisch drei 0166,
FZA Dbh III 0192,FZA Dbh römisch drei 0192,
FZA Dbh IV 0029,FZA Dbh römisch vier 0029,
FZA Dbh IV 0069.FZA Dbh römisch vier 0069.