Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Befristete generelle Bewilligungen
§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt. Paragraph 5, Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.
Dokumentnummer
NOR12155938
Alte Dokumentnummer
N9199546794J