Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 7. (1) Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, dieParagraph 7, (1) Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die
dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 *1) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist,
erteilt.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden:
Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM ...
Großbritannien: PR 27 GB
Niederlande: MARC 40:2
PTT MARC
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*1) Bezugsquelle:
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38
1021 Wien
Schlagworte
Postverwaltung
Dokumentnummer
NOR12155940
Alte Dokumentnummer
N9199546796J