Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1994Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).
Text
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises gemäß § 16 BVergGÖffentliche Erkundung des Bewerberkreises gemäß Paragraph 16, BVergG
§ 2.Paragraph 2,
Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 BVergG erforderlich ist, gilt Punkt 1.6 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, BVergG erforderlich ist, gilt Punkt 1.6 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154716
Alte Dokumentnummer
N9199432715J