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§ 7 ABVV

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 17/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199431.08.2002 BGBl. Nr. 17/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bundesvergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 17/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

ABVV

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).

Text

Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des, Leistungsvertrages gemäß Paragraph 24, BVergG

Paragraph 7,

Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 50, BVergG - Punkt 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM

A 2050 mit der Maßgabe, daß

  1. Ziffer eins
    die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
  2. Ziffer 2
    die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
  3. Ziffer 3
    der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
  4. Ziffer 4
    der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
  5. Ziffer 5
    als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
  6. Ziffer 6
    Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
    1. Litera a
      ohne Angabe des Grundes oder
    2. Litera b
      in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes zu erfolgen hat,
  7. Ziffer 7
    Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
  8. Ziffer 8
    die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
  9. Ziffer 9
    in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
  10. Ziffer 10
    für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012348

Dokumentnummer

NOR12154721

Alte Dokumentnummer

N9199432720J