Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bundesvergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1994Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).
Text
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des
Leistungsvertrages gemäß § 24 BVergGTechnische Spezifikationen und andere Bestimmungen des, Leistungsvertrages gemäß Paragraph 24, BVergG
§ 7.Paragraph 7,
Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmung des § 50 BVergG - Punkt 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 50, BVergG - Punkt 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM
A 2050 mit der Maßgabe, daß
die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,
die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,
der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,
der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,
als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,
Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers
ohne Angabe des Grundes oder
in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes zu erfolgen hat,
Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,
in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie
für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12154721
Alte Dokumentnummer
N9199432720J